Auskunftssperre

Wenn Ihnen durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefährdung durch Dritte droht, können Sie mit einer entsprechenden Begründung die Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister sperren (Auskunftssperre nach § 33 Meldegesetz). Ihre Daten dürfen dann ohne Ihre Zustimmung nur an amtliche Stellen weiter gegeben werden.

Gebührenfrei können Sie gemäß § 34 Meldegesetz die Veröffentlichung Ihrer Daten an die Presse für Alters- und Ehejubiläen, für Einwohnerbücher, an das Bundesamt für Wehrverwaltung, für Direktwerbung und an Parteien und Träger von Wahlvorschlägen verhindern.

Für nähere Informationen wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt

Christina Bauhammer

Nikola Fürst