Wahlen und Wahlergebnisse
Landtagswahl am Sonntag, 8. März 2026
Die Informationen werden laufend aktualisiert.
Hier finden Sie Informationen zur Landtagswahl – Beantragung Briefwahl und weiteres
Hier geht es zur Beantragung der Briefwahl zur Landtagswahl am 8. März 2026
Zur Landtagswahl am Sonntag, 8. März 2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).
Der Internet-Wahlscheinantrag (I-WS) ist ab sofort bis Donnerstag, 5. März 2026, 12.00 Uhr, freigeschaltet. In diesem Zeitraum können Wählerinnen und Wähler nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung über den oben genannten Internetlink oder per QR-Code einen Wahlschein beantragen.
Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.
Antrag per QR-Code
Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt, beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstaben gefolgt von einem *. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per DHL oder Amtsboten zugestellt. Bitte beachten Sie, dass zum Beispiel bei Versand ins Ausland oder außerhalb Hüttlingens längere Postlaufzeiten anfallen.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an Christina.Bauhammer(@)Huettlingen.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Christina Bauhammer, E-Mail: Christina.Bauhammer(@)Huettlingen.de, Telefon 07361 9778-14.
BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Hüttlingen wird in der Zeit vom 16. Februar 2026 bis 20. Februar 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Hüttlingen, Rathaus, im Bürgerbüro, Zimmer 3 (rollstuhlgerecht), Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 16. Februar 2026 bis 20. Februar 2026 bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Hüttlingen, Rathaus, im Bürgerbüro, Zimmer 3 (rollstuhlgerecht), Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 26 Aalen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, Sonntag, 8. März 2026, bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.Februar 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 6. März 2026, 15.00 Uhr bei der Gemeinde Hüttlingen, Rathaus, im Bürgerbüro, Zimmer 3 (rollstuhlgerecht), Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Sonntag, 8. März 2026, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Samstag, 7. März 2026, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, Sonntag, 8. März 2026, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2 einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3 einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Hüttlingen, 30. Januar 2026
gez. Monika Rettenmeier
Bürgermeisterin
Veröffentlicht Amtsblatt Nr. 5/31.Janaur
Gemäß § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der seit dem 1. November 2015 geltenden Fassung ist die Meldebehörde berechtigt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dies ist in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung zulässig.
Die Auskunft erfolgt altersbezogen und umfasst folgende Daten:
- Familienname
- Vorname
- Doktorgrad (sofern vorhanden)
- derzeitige Anschrift
- sowie ggf. die Information, ob die betreffende Person verstorben ist
Geburtsdaten dürfen nicht übermittelt werden.
Die Empfänger dieser Daten dürfen sie ausschließlich für Wahlwerbung verwenden und sind verpflichtet, sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Ihr Widerspruchsrecht
Wahlberechtigte haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der folgenden Stelle eingelegt werden:
Gemeinde Hüttlingen, Bürgerbüro, Zimmer 3, Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen
Ein eingereichter Widerspruch verhindert die Datenübermittlung und bleibt bis zu seinem Widerruf gültig.
veröffentlicht Amtsblatt Hüttlingen Nr. 35/30. August 2025
Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg informiert
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Wahlsieg für Monika Rettenmeier - ab 1. März 2024 Bürgermeisterin in Hüttlingen
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