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Inkrafttreten des Bebauungsplans "Bolzensteig VI"

Der Gemeinderat der Gemeinde Hüttlingen hat am 30.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Bolzensteig VI“ in Hüttlingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i. V. m. § 4 GemO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bolzensteig VI“ ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. (Lageplan vom 17.11.2023)

§ 2 Bestandteile der Satzungen
Der Bebauungsplan besteht aus
1)  - dem zeichnerischen Teil vom 17.11.2023 und

- dem textlichen Teil vom 17.11.2023  
mit den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, gefertigt durch die stadtlandingenieure, aus Ellwangen.
 
2) der Begründung mit Umweltbericht und sämtlichen Anlagen und Anhängen, gefertigt durch die stadtlandingenieure, aus Ellwangen.
 

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 74 LBO getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes und den erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.

§ 4 Inkrafttreten der Satzungen
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und die Satzung über örtliche Bauvorschriften, sowie die Begründung können nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Rathaus Hüttlingen, Schulstrasse 10, 73460 Hüttlingen Zimmer 1 während der üblichen Dienststunden (Öffnungszeiten) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis nach § 215 Abs. 1 BauGB:
Es wird darauf hingewiesen, dass
1.eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder die Mängel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GemO:
Nach §4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
 
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Hüttlingen, Schulstr. 10, 73460 Hüttlingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder in elektronischer Form geltend gemacht worden sind.

 
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen können hier (bitte nach unten scrollen) eingesehen werden. 
 
Hüttlingen, den 06.12.2023
Gez. Günter Ensle
Bürgermeister