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Meldepflicht bei Änderung versiegelter Flächen

Seit 2010 setzt sich die Abwassergebühr in Hüttlingen aus der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr zusammen.
 
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen eines Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar (z. B. über einen Hofablauf) oder mittelbar (z. B. Zisternenüberlauf) dem öffentlichen Kanal zugeführt wird.
 
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Änderungen der versiegelten Flächen innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen (§ 46 Abs. 5 der Abwassersatzung). Dazu gehören zum Beispiel:
-     Anbau, Rückbau oder Abriss bestehender Bauten oder Flächen (Dächer, Carports, Gartenhäuser, Zufahrten, Stellplätze usw.) um mehr als 10 qm.
-     Änderung der Versiegelungs- bzw. Belagart (z. B. Begrünung eines Kiesdachs, Pflastern einer Schotterfläche usw.).
 
Anzuzeigen ist auch die Herstellung oder Veränderung von Zisternen.
 
Entsprechende Mitteilungen richten Sie bitte an das Steueramt der Gemeinde, Tel. 07361 9778-26. Gerne stehen wir Ihnen im persönlichen Gespräch für Rückfragen zur Verfügung.
 
 
Kontrolle der Hauswasserzähler
 
Nach der jährlichen Abrechnung erreichen uns immer wieder Rückfragen zum hohen Wasserverbrauch. Grund hierfür können (evtl. unentdeckte) Wasserrohrbrüche, Defekte an der Heizung, undichte WC-Spülungen oder tropfende Wasserhähne sein. Für Undichtigkeiten in der Hausinstallation ist der Anschlussnehmer (Eigentümer) verantwortlich. Die Gemeinde muss die gemessene Wassermenge abrechnen, auch wenn diese ungenutzt verloren gegangen ist (§ 44 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung).