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"Seitsberg-Süd II" Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan u. örtliche Bauvorschriften 

hier: Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB

 
Der Gemeinderat der Gemeinde Hüttlingen hat am 24. November 2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Seitsberg-Süd II“ in Hüttlingen im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
 
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem folgendem Kartenausschnitt (nicht maßstabsgerecht):

 
Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 16.11.2022
 
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1. Erfordernis der Planaufstellung:
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans „Seitsberg-Süd II“ ist für die Schaffung von Bau- und Wohnmöglichkeiten im Teilort Seitsberg unbedingt erforderlich.
Die Gemeinde Hüttlingen ist als Wohngemeinde aber auch insbesondere sind die ruhigen Teilorte in unmittelbarer Nachbarschaft zur großen Kreisstadt Aalen sehr gefragt.
Die günstige und zentrale Lage von Seitsberg rechtfertigt nach über 10 Jahren die Ausweisung und Ergänzung des bestehenden Wohngebietes Seitsberg-Süd.
 
Momentan stehen im Teilort Seitsberg den örtlichen Interessenten keine öffentlichen Bauplätze mehr zur Verfügung.
 

2. Ziele und Zwecke der Planung:
 
Diese Erweiterungsfläche mit 8 Bauplätzen soll bei der weiteren Planung als allgemeines Wohngebiet (§ 4 Baunutzungsverordnung, BauNVO) ausgewiesen werden.
Nachdem in Seitsberg derzeit keine öffentlich verfügbaren Bauflächen vorhanden sind, soll mit dem Baugebiet „Seitsberg-Süd II“ der Bedarf an Bauplätzen und zugleich ein maßvolles Wachstum gesichert werden.
Aufgrund der topographischen Gegebenheiten soll auf eine situationsbedingte Gebäudeausrichtung sowie Einbindung in den vorhandenen Landschaftsraum geachtet werden.
 

3. Einordnung in die vorbereitende Bauleitplanung:
 
Flächennutzungsplan:
Der derzeit geltende gemeinsame Flächennutzungsplan (FNP) für die Verwaltungsgemeinschaft Aalen (Aalen – Essingen - Hüttlingen) einschließlich integriertem Landschaftsplan in der Fassung vom 2. Mai 2000 wurde am 28. August 2002 rechtswirksam.
Das Bebauungsplangebiet „Seitsberg-Süd II“ ist im geltenden Flächennutzungsplan nicht enthalten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Seitsberg-Süd II“ ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und Maßnahmenfläche dargestellt.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sind die innerörtlichen Flächen vorrangig für Ausweisung neuer Gebiete zu entwickeln.
Am 11.06.2013 wurde vom Bundestag zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden ein Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung beschlossen. Mit der Nutzung von bisher bereits bebauten und versiegelten Flächen kann den Vorgaben zum schonenden Umgang mit Grund und Boden entsprochen werden. In Ergänzung dazu wurde am 9. März 2017 die BauGB-Novelle 2017 vom Bundestag beschlossen. Zur Erleichterung des Wohnungs-baus wird darin unter anderem die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren befristet zugelassen. Das neue Baugesetzbuch ist am 13. Mai 2017 in Kraft getreten.
 
Durch Beschluss vom 14.06.2021 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland beschlossen. Auf dieser Grundlage wurde am 10.09.2021 auch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung geändert. Mit dieser Änderung wurde u.a. die Verlängerung der Anwendung des § 13 b BauGB ermöglicht.
 
Der geplante Bebauungsplan „Seitsberg-Süd II“ soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB (in entsprechender Anwendung des § 13 a BauGB) aufgestellt werden.
Dies ist rechtlich möglich, da
 
-        sich die Fläche an einen „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ anschließt
-        eine Wohnnutzung ausgewiesen wird
-        die zulässige Grundfläche (überbaubare Grundstücksfläche und die weiteren versiegelten Flächen auf dem Baugrundstück) nach § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 10.000 m² beträgt
-        keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen
-        keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b genannten Schutzgüter bestehen
-        keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des BImSchG zu beachten sind
-        das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes vor dem 31.12.2022 förmlich eingeleitet wird
-        der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2024 gefasst wird
 
Mit diesem Bebauungsplanverfahren ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie die Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gewährleistet. Bei einem Bebauungsplanverfahren nach § 13 b BauGB kann auf einen Umweltbericht verzichtet werden.
Der Flächennutzungsplan, der in diesem Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft und eine geplante Maßnahmenfläche darstellt, wird berichtigt werden.
 

4. Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets
 
Das vorgesehene Plangebiet „Seitsberg-Süd II“ liegt am südlichen Ortsrand von Seitsberg.
Das geplante Baugebiet hat eine Größe von rund 5.198 qm und umfasst die beiden Flurstücke 2555 und 2556 sowie einen Teil des Flurstücks 2527/2 (Rotwiesenstraße).
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
 
- Im Westen mit den Flurstücken 2539, 2540 und 2541.
- Im Norden durch die Flurstücke 2527/2 (Rotwiesenstraße), 2560/3 (Grünfläche), den Albblickweg (Flst. 2560), das Gebäude Albblickweg 17 (Flst. 2560/9) und das Gebäude Albblickweg 15 (Flst. 2560/10).
- Im Osten durch den Feldweg mit der Flurstücksnummer 2563/8
- Im Süden durch das Flurstück 2552 und 2527/2 (Rotwiesenstraße).
 
Der Geltungsbereich ist im Einzelnen durch das Planzeichen im Lageplan (Lageplan Abgrenzung vom 16.11.2022) begrenzt.
 

5. Nutzungskonzept und Wohnqualität
 

  • Das gesamte Planungsgebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA).
  • Das Baugebiet stellt in seiner Form, anbindend an die bestehende Bebauung eine sinnvolle Arrondierung des südlichen Ortsrandes von Seitsberg dar.
  • Ergänzende grünordnerische Maßnahmen im Plangebiet lassen eine hohe Aufenthalts- und Wohnqualität erwarten.
  • Im Hinblick auf die gestalterischen Festsetzungen soll sich die geplante Bebauung am bestehenden Gebiet „Seitsberg-Süd“ orientieren.

 
6. Erschließung
 
a)   Wasserversorgung:
Die OstalbWasser Service GmbH aus Aalen hat mitgeteilt, dass für die Wasserversorgung der 8 Bauplätze keine zusätzlichen Maßnahmen über die üblichen neuen Leitungen erforderlich werden.
 
b)   Abwasserentsorgung:
Das Büro stadtlandingenieure hat die Abwasserentsorgung geprüft und festgestellt, dass die Entwässerungsanschlüsse an den Bestand möglich sind. Darüber hinaus sind auch am vorhandenen Regenwasserrückhaltebecken nordwestlich des geplanten Wohngebiets wohl ausreichende Kapazitäten vorhanden.
 
c)   Erschließungsstraße:
Die Erschließungsstraßen sind mit einer Breite von 5,05 m vorgesehen
 
 
Hüttlingen, 30.11.2022
gez. Günter Ensle
Bürgermeister