Buchstabe W
Wohngeld
  • Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Wohngeld zu. Bitte nehmen Sie bei Fragen mit uns Kontakt auf.
  • Für Auskünfte steht Ihnen Frau Bauhammer christina.bauhammer@huettlingen.de, gerne zur Verfügung.

Wohngeld für Mietwohnungen (Mietzuschuss)

  • Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von "Mietzuschuss" zu. Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des Familienhaushaltes u. a. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete.
  • Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Mieter/in, Untermieter/in oder vergleichbare/r Nutzungsberechtigte/r, Inhaber/in einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung, Heimbewohner/innen oder Inhaber/in eines mietähnlichen Dauerwohnrechts sind. Ferner sind Sie antragsberechtigt als Eigentümer/in eines Mehrfamilienhauses (mit mehr als 2 Wohnungen), gemischt genutzten Gebäuden oder Geschäftshäusern, wenn Sie in den letztgenannten Gebäuden Wohnraum selbst bewohnen. Für Sozialhilfeempfänger/innen wird von den zuständigen Behörden in Rahmen der Hilfegewährung "pauschaliertes Wohngeld" gezahlt (nur für Mieterhaushalte).

    Folgende Unterlagen werden benötigt:
    - Mietvertrag und –ergänzungsvereinbarungen.
    - Mietzahlungsnachweise.
    - Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid bzw. -mitteilung, Bescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld/-hilfe).
  • Für Auskünfte steht Ihnen Frau Bauhammer christina.bauhammer@huettlingen.de, gerne zur Verfügung.


Wohngeld für Wohneigentum (Lastenzuschuss)

  • Sofern Sie den Wohnraum selbst bewohnen und über geringe Einnahmen verfügen, steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von "Lastenzuschuss" zu. Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des Familienhaushalts u. a. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zur tragenden Belastung.
  • Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Eigentümer/in eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle bzw. Inhaber/in eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind. Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes oder Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts haben. Ferner sind Sie antragsberechtigt, wenn sie Erbbauberechtigte/r oder Wohnungserbbauberechtigte/r sind oder einen Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts oder Wohnungerbbaurechts haben.

    Folgende Unterlagen werden benötigt:
    - Nachweis der Erwerbskosten (z. B. Kaufvertrag).
    - Nachweise über die Finanzierung bzw. Belastung.
    - Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid bzw. -mitteilung, Bescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld/-hilfe).
  • Für Auskünfte steht Ihnen Frau Bauhammer christina.bauhammer@huettlingen.de, gerne zur Verfügung.
Wohnung: Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung


Anmeldung und Ummeldung:

  • Bei einem Wohnungswechsel sind Sie verpflichtet, sich beim Einwohnermeldeamt, Frau Bauhammer, Zimmer Nr.03, Telefon 07361/9778-14, christina.bauhammer@huettlingen.de innerhalb einer Woche für die neue Wohnung anzumelden. Mit dem Meldeschein müssen Sie die Abmeldebestätigung der bisher zuständigen Meldebehörde für die bisherige Wohnung vorlegen. Wird der bisherige Wohnsitz als Hauptwohnung oder Nebenwohnung beibehalten, ist keine Abmeldebestätigung erforderlich. Die schriftliche Einzugsbestätigung der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers oder einer beauftragten Person ist beizufügen. Angehörige derselben Familie sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie bisher zusammengewohnt haben und auch jetzt in die gleiche Wohnung eingezogen sind. Bei mehr als fünf Personen ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.
    Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen (z. B. Personalausweis) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

    Folgende Unterlagen werden benötigt:
    - Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
    - Vermieterbescheinigung.
    - Abmeldebestätigung.

  • Abmeldung:
    Melderecht geändert
    Keine Abmeldung mehr bei Umzug im Inland
  • Die geltenden rahmenrechtlichen Bestimmungen für das Meldewesen wurden umfassend überarbeitet.
  • Hierbei wurden u.a. die Abmeldepflicht bei einem Umzug im Inland sowie die bisher bestehende  Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei einer An- oder Abmeldung abgeschafft.
  • Die Abmeldepflicht bleibt für Wegzüge ins Ausland und bei Auflösung eines Nebenwohnsitzes bestehen.
  • Die neuen Regelungen sind ab 01.06.2004 in Kraft getreten.

    Auskünfte hierzu erteilen Frau Christina Bauhammer, Tel.: 07361/9778-14 ( christina.bauhammer@huettlingen.de ).