Buchstabe S
Scheidungsurteile: Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile
  • Ausländische Scheidungsurteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit in Deutschland der förmlichen Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich. Der Antrag wird im Standesamt, Frau Schlipf, Zimmer Nr. 22, Telefon 07361/9778-20,  karin.schlipf@huettlingen.de aufgenommen und der zuständigen Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

    Voraussetzungen:
    - Der Antragsteller muss im Ausland geschieden sein.
    - Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat.

    Folgende Unterlagen werden benötigt:
    - Nachweis über die Auflösung der Ehe mit Rechtskraftvermerk (möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen).
    - Nachweis über die Registereintragung aus Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Entscheidung der Registereintrag erforderlich ist.
    - Nachweis über die aufgelöste Ehe (Heiratsurkunde).
    - Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person.
    - Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Den Urkunden in fremdländischer Sprache müssen von einem anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
Sozialhilfe
  • Die Sozialhilfe wird im Bundessozialhilfegesetz geregelt. Sie umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Das Hauptamt, Herr Berth, Zimmer Nr. 03, Telefon 07361/9778-13,  karl.berth@huettlingen.de nimmt Anträge entgegen.
  • Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde eines Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Hilfen von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.