Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hüttlingen muss die Gemeinde für jeden über drei Monate alten Hund eine Hundesteuer erheben. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat gemäß § 10 der Hundesteuersatzung diesen innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Bei Kampfhunden ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- u. Muttertieres) schriftlich anzuzeigen.Die Hundesteuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 84 €. Für das Halten eines Kampfhundes beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 504 €. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 168 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1008 €.
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Außerhalb des Hauses laufende, anzeigepflichtige Hunde müssen mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein. Bei Verlust der Hundesteuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben.
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder die Pflicht des Hundesteuermarkenanlegens außerhalb des Hauses gelten nach der Hundesteuersatzung als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Sämtliche An- und Abmeldungen sind auf dem Rathaus, Zimmer 25, anzuzeigen.