Hundehaltung
Aus der Polizeiverordnung der Gemeinde Hüttlingen
Nach § 11 Abs. 3 der PolV sind im Innenbereich (§§ 30 bis 34 Baugesetzbuch) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Grundsätzlich sind Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gestört, belästigt oder gefährdet wird.

Viele Hundehalter sind vernünftig und halten sich an diese Vorschriften.

Doch leider sind wieder Beschwerden aus der Bevölkerung eingegangen, die sich erheblich gestört und gefährdet sahen und die auch Angst vor freilaufenden Hunden haben. Wir appellieren an die Hundehalter ihre Tiere in Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf Andere zu halten.

Außerdem hat der Halter oder Führer des Tieres dafür zu sorgen, dass dieses sein Notdurft nicht auf Gehwegen, in fremden Grundstücken oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet.

Wir bitten die Hundehalter eindringend diese Anordnungen zu beachten, denn bei Nichteinhalten stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet wird.