§ 1 Änderungen
§ 42 Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 2,96 Euro.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,17 Euro.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 20,55 Euro.
(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt:
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: je m³ Abwasser 34,25 Euro,
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben je m³ Abwasser 2,74 Euro.
(5) (unverändert)
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2012 in Kraft.